Gewährleistung, Garantie etc. bei defekter Tasche

Einklappen
X
 
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • HIGHTOWER
    Moderator
    • 03.07.2003
    • 4979

    Brauche Hilfe Gewährleistung, Garantie etc. bei defekter Tasche

    salut zusammen

    brauche eure hilfe, da ich mich mit dem vertragsrecht in D nicht auskenne.

    zur geschichte: habe für meine frau eine tennistache gekauft. nun ist der löst sich der reisverschluss aus der verankerung bzw. reisst an der basis.
    zur veranschaulichung ein bild.
    der versender meint, er könne die tasche gerne an den hersteller weiterleiten. dieser entscheide dann, ob es ersatz gibt, oder ob der defekt durch unsachgemässe behandlung zustande gekommen ist. der versender selbst könne nichts machen.

    nun zu meinen fragen:
    mit wem habe ich den vertrag geschlossen? ich dachte mit dem versender. mit dem hersteller habe ich doch nichts zu tun?
    wer sollte für garantie u/o gewährleistung gerade stehen? Was ist genau der unterschied zwischen den beiden?
    hat jemand erfahrungen mit so einem fall?

    danke für eure hilfe
    Angehängte Dateien
  • smith1212
    Postmaster
    • 12.02.2009
    • 225

    #2
    Hi,

    Unterschied ist, dass die Gewährleistung ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegenüber dem Vertragspartner (also dein Händler/Versender) ist, während die Garantie ein freiwilliger Anspruch gegenüber dem Hersteller ist, falls dieser eine Garantie für seine Produkte abgibt (was er aber nicht muss, da eben freiwillig). Enstscheidend ist vor allem, wie alt die Tasche ist, da die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwar 2 Jahre beträgt, aber nur innerhalb der ersten 6 Monate ab Kaufdatum eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers gilt, d.h. in den ersten 6 Monaten wird davon ausgegangen, dass der Fehler schon bei Kauf vorlag und daher sind in diesem Zeitraum die Rechte (Wandlung, Minderung, Rücktritt) einfacher durchsetzbar. Nach diesem Zeitraum hat der Käufer innerhalb der 2 Jahre nur einen Anspruch auf Gewährleistung, wenn er beweisen kann, dass der Fehler auf einem Materialfehler o.ä. beruht, was in der Regel nur schwer - und mit einem Gerichtsverfahren - zu erreichen sein wird.
    Zuletzt geändert von smith1212; 04.06.2015, 21:24.

    Kommentar

    • HIGHTOWER
      Moderator
      • 03.07.2003
      • 4979

      #3
      danke. erstmal.
      somit kann der versender also nicht sagen, dass es auf den hersteller ankomme?


      meine erste mail an den versender ging am 3. mai raus. bestellt habe ich die tasche 11.12. letzen jahres. somit wäre es also noch innerhalb der beweislastumkehr.
      gibt es hierzu einen gesetzesartikel bzw. einen gerichtsentscheid?

      Kommentar

      • smith1212
        Postmaster
        • 12.02.2009
        • 225

        #4
        § 476 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html, die Rechte richten sich nach § 434, 437 BGB. Und nein, der Händler kann sich nicht mit der Hersteller herausreden.

        Kommentar

        • HIGHTOWER
          Moderator
          • 03.07.2003
          • 4979

          #5
          danke. werde dies mal dem versender mitteilen. mal schauen, was passiert.

          Kommentar

          • smith1212
            Postmaster
            • 12.02.2009
            • 225

            #6
            Wie heißt der Versender?

            Kommentar

            Lädt...