paintjob: wo sind die grenzen rechtlich

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  • tamas

    #16
    @R.w.jr.

    du bringst es wirklich auf den punkt!
    ich habe an go deep 2 whites verkauft hier, die eigentlich gar kein echte prince schläger sind dafür aber sehr schöne kopien. wenn er sich bei mir doch noch beschweren sollte dann werde ich auf dich hinweisen und sagen hey sei doch nicht so kindisch du hast ein tennisracket was willst du mehr!

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    • PSO

      #17
      Zitat von slice
      Endlich hat hier mal einer die Frage gestellt, die mir schon lange im Kopf rumschwiert! Meiner Meinung nach sind PJs ganz klar unter der juristischen Kategorie "Vortäuschung falscher Tatsachen" zu verhandeln. Mich würde auch brennend interessieren, was passieren würde, wenn man das zur Anzeige bringt!
      eigentlich wollte ich zu dieser sache nichts beisteuern, aber mal ganz im ernst: welches strafrechtliche gesetz wird denn deiner meinung nach durch die tatsache, dass frau mauresmo einen anderen schläger spielt, als die firma head vorgibt, verletzt? mir fällt da ehrlich gesagt keins ein.

      Zitat von slice
      Hoffentlich ist hiere jemand Rechtsschutz versichert und zieht die Sache durch! Das beste daran wären dann, kommt er denn mit der Klage durch, dass die leidigen Diskussionen um PJs dann endlich mal ein Ende finden würden!!!!!!!!!
      das ist - mit verlaub - das bekloppteste, was ich seit langem gehört habe. eine rechtschutzversicherung kümmert sich mit sicherheit liebend gerne um jemanden, der einen schlägerhersteller verklägen will, weil der fälschlicherweise vorgibt, dass vertragsspieler xyz jenen oder solchen schläger spielt...und zwar mit einem antrag auf überprüfung der mündigkeit.

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      • tamas

        #18
        ob liebend gern oder nicht ein rechtschutzversicherung muss im rechtstreit die versicherungsnehmer entsprechend vertreten.
        das wort "bekloppteste" ist also auch sachlich gesehen etwas daneben.

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        • PSO

          #19
          nö, ist es nicht. (rechtschutz-)versicherungen greifen immer nur dann, wenn der versicherungsnehmer für den gerade eingetretenen fall auch zahlt. soll heissen, deine verkehrsrechtschutzversicherung wird sich kaum um mietsachen kümmern. desweiteren gibt es zahlreiche rechtsgebiete, die von versicherungsanbietern gar nicht (zb familienrecht) oder nur teilweise (zb kaufrecht!) rechtschutzversichert werden. ich garantiere dir, dass es in deutschland keine einzige versicherung gibt, die eine "paintjob-klage" bezahlt. die lachen dich ernsthaft aus. und ich wage gar zu behaupten, dass das auch in der schweiz so ist :-)

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          • tamas

            #20
            ja klar, verkehrsrechtschutz wäre nutzlos hat aber niemand darüber gesprochen. welche arten von rechtschutzversicherungen angeboten werden ist mir eigentlich egal. "paintjob-klage" tönt an und für sich wirklich ein wenig bagatell aber hier geht es nicht mehr um suggerierte sondern um standfeste unwahre behauptungen mit dem man ganz betont für ein produkt werbung macht. die frage war eben ob head für eine rücknahme verpflichtet wäre wenn jemand aufgrund die offensichtliche irreführung geld zurückverlangen würde. wenn ein produkt so betont mit ein verkaufsargument was nicht stimmt verkauft wird, werden ev. auch die kriterien für unlauter wettbewerb erfüllt!? auch wenn hier einige nicht verstehen warum ich mich sagen wir mal "ärgere" ich bin mir sicher head firmenvertreter würden sich bei weitem nicht so locker fühlen wenn sie sich zum thema äussern sollten. aber wir können sicher sein ein tennismagazin wird kaum blöde fragen stellen.

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            • Jens
              Administrator
              • 13.09.2001
              • 6612

              #21
              §5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

              (1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.
              (2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über:
              1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
              2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
              3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.
              Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
              (3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
              (4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
              (5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.

              Mehr: http://www.rechtliches.de/gesetze/UWG/5.html

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              • go deep!

                #22
                Die Aussage, das Mauresmo den Schläger spielt ist ja keine zugesicherte "Eigenschaft", daher bin ich weiterhin der Meinung das eine Klage grundsätzlich wenig Aussicht auf Erfolg haben wird.

                Eine Subsummierung würde hier wohl zu weit führen und eher langweilen

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                • PSO

                  #23
                  wenn ich mich anstrenge, kriege ich das hin :-)

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                  • slice

                    #24
                    @PSO
                    Das Deine Kritik nicht wirklich sachlich war wirst du wohl sicher selbst eingesehen haben. Nimms aber nicht allzu persönlich, mir sitzt selbst die Zunge mal ziemlich locker, gerade wenn ich Dinge absurd finde, jemand es aber trotzdem propagiert (kannst gerne mal meine Frau fragen!!!).

                    Ansonsten habe ich mich bevor ich hier nochmal was poste mit nem (fast) promovierten Juristen (selbst Tennisspieler) über die Sache unterhalten. Er meint dazu, dass es nicht an der Versicherung liegt ob eine Klage eingereicht werden kann oder nicht! Vielmehr ist das eine Frage des Anwaltes. Rechtsschutzversicherungen sind für viele Gerichte, so meint er, ein "zeitfressende Ungeheuer", weil du je nach Vertrag für jeden Sch*** vor Gericht ziehen kannst. Wollen wir das aber nicht vertiefen, daher das Fazit: möglich wärs schon. Besser wäre noch, so schlägt er vor, wenn du eine Klägergemeinschaft bildest (das ist ausdrücklich kein Aufruf eine solche zu bilden).

                    Was die rechtliche Lage ansonsten betrifft, dass hat Jens ja wunderbar aus mit dem jeweiligen Gesetzestext herausgestellt! Man beachte vorallem die Interpretationsmöglichkeiten!!!!
                    Zuletzt geändert von Gast; 23.02.2007, 00:51.

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                    • MagicMat

                      #25
                      Zitat von bespannservice
                      ... mich interessiert was euch daran so

                      [...]
                      um beim thread zu bleiben ... wenn head soviel geld rein pulvert ist es ja ihre sache. es schadet keinem von uns, ausser bei den racketpreisen

                      meine meinung
                      Natürlich "schadet" es jedem Verbraucher, da Werbung mit hochdotierten Stars sich im Preis niederschlägt. Das ist bei Sportartikelherstellern so, bei Otto wenn Klum auf der Titelseite uns anlacht (oder war es Schiffer), die Gottschalk-Brüder bei DHL im SPot witzeln usw...

                      Langfristig könnte man auch dagegen argumentieren, dass die Unternehmen so mehr Kunden bekommen und so ihre Produkte preiswert halten (sehr sehr stark vereinfacht ausgerückt), was wiederum den Verbruachern zu gute kommen würde.

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                      • proracketeer

                        #26
                        tt.tw:

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                        • HawaiianFlo

                          #27
                          Für den ein oder anderen,die sich unter dem Thema Paintjobs,weniger vorstellen kann,habe ich nochmal ein schönes Bild,welches ich in Kitzbühel geschossen habe hochgeladen..
                          Immer wieder schön zu sehen wie ein Sticker,die Löcher ersetzt

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                          • R.w.jr.
                            Benutzer
                            • 01.08.2006
                            • 53

                            #28
                            Zitat von tamas
                            @R.w.jr.

                            du bringst es wirklich auf den punkt!
                            ich habe an go deep 2 whites verkauft hier, die eigentlich gar kein echte prince schläger sind dafür aber sehr schöne kopien. wenn er sich bei mir doch noch beschweren sollte dann werde ich auf dich hinweisen und sagen hey sei doch nicht so kindisch du hast ein tennisracket was willst du mehr!
                            Ließt dir meinen Post einfach nochmal durch. Ich glaube , dass du mich nicht wirklich verstanden hast.Der Vergleich den du hier nämlich anführst ist lächerlich. Wenn du eine schöne Prince Kopie als echten Prince verkaufst so ist das, auch für mich, Betrug.

                            Wenn du aber mit einem Prince PJ spielst und XY würde sich denken "man du hast aber einen tollen und schönen Schläger.... und spielen tust du damit auch ganz toll.... den will ich auch haben", und sich dieser Jemand diesen Schläger dann auch sofort kauft, weil er denkt er könnte dann genauso toll spielen wie du, dann ist dies nicht betrug sondern einfach nur sehr unclever von XY .

                            Ich sage auch nicht, dass ich diese ganze PJ Thematik nicht für fragwürdig halte, aber ich verstehe nicht wie man sich darüber so aufregen kann, denn im Endeffekt entscheidest du doch welchen Schläger und warum du diesen kaufst und das hoffentlich nicht nur weil ihn Amelie Mauresmo spielt .

                            Was ich meine ist einfach:
                            Wenn man sich aufgrund solcher oberflächlichen und offentsichtlich falschen Motive zu einem Schlägerkauf verleiten lässt, dann ist man halt selber schuld.

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                            • go deep!

                              #29
                              @rwh jr.

                              das hat tamas doch ironisch gemeint...

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                              • HIGHTOWER
                                Moderator
                                • 03.07.2003
                                • 4979

                                #30
                                1. zur rechtschutzversicherung: es gibt auch solche, die vertragsrecht abdecken. zumindest in der schweiz.
                                2. so weit ich weiss, kommt es (auch zumindest in der CH) drauf an, ob eine zugesicherte eigenschaft ein wesentlicher bestandteil des vertrages ist. wenn ich also in ein geschäft gehe und frage, ob mauresmo wirklich dieses modell (nicht schläger!) spielt und ich sonst den schläger nicht kaufen würde, ist das schon ein wesentlicher bestandteil. ich müsste dann aber den händler anklagen. zudem ist der vertrag objektiv nicht erfüllbar und somit wäre nur wandelung möglich. der händler könnte dann regress auf den hersteller nehmen

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