Bestellung bei Tenniswarehouse Europe

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  • lasse-s

    Erfahrungsbericht Bestellung bei Tenniswarehouse Europe

    hi,

    habe am donnerstag abend, den 29.01 auf der seite von tenniswarehouse europe festgestellt, dass die preisauszeichnung bei der luxilon big banger original amber 1.38 als 200m rolle mit 12,13 euro exkl. mwst richtig gut zu sein schien.

    habe dann natürlich gleich mal 6 stück, auch um portokosten zu sparen in den warenkorb gelegt - und siehe da der preis und die artikelbezeichung blieben gleich!

    habe dann gleich bestellt und auch per paypal bezahlt - übrigens musste ich trotzdem die 4,50 euro bezahlen, obwohl ab 75.- euro versandkostenfrei sein müsste.

    bestellbestätigung kam gleich und es wurde mir der freitag, den 30.01 als versanddatum genannt.

    heute kam das paket schon an doch anscheinend haben sie mir nur die einzelsets für die sicherlich der preis gelten sollte geschickt.

    doch durch die falschauszeichnung und das zustandekommen des kaufvertrags durch auslieferung der ware steht mir rechtlich gesehen die von mir bestellten und bezahlten saitenrollen zu!

    habe vorsichtshalber den gesamten bestellprozess per screenshots und kamera schritt für schritt dkoumentiert.

    bin mal gespannt was dabei rauskommt, wenn ich mich mit denen in verbindung setze!

    hier mal der direkte link für den artikel:

    Zuletzt geändert von Gast; 31.01.2009, 14:01.
  • der björn
    Insider
    • 04.09.2006
    • 408

    #2
    Mmh, schwierig zu sagen.
    Der Kaufvertrag kommt ja durch übereinstimmende Willenserklärunf zustande. Jetzt gilt es aber den Willen zu ergründen. Hier könnte ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 BGB vorliegen.
    Kann mich aber auch täuschen. Meine Vorlesung Privatrecht liegt nun schon etwas länger zurück

    Kommentar

    • lasse-s

      #3
      Zitat von der björn
      Mmh, schwierig zu sagen.
      Der Kaufvertrag kommt ja durch übereinstimmende Willenserklärunf zustande. Jetzt gilt es aber den Willen zu ergründen. Hier könnte ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 BGB vorliegen.
      das muss er aber zeitnah vor zustandekommen der kaufvertrags gegenüber dem käufer geltend machen und so einseitig den kaufvertrag verweigern.

      nach deutschem recht muss er nach auslieferung der ware und somit seiner zustimmung zum kaufvertrag auch (leider) seinen teil erfüllen!

      Kommentar

      • PSO

        #4
        bin gerade in zeitnot, daher nur der tipp: gib mal "falscher preis onlineshop" bei google ein.
        viel spass :-)

        Kommentar

        • der björn
          Insider
          • 04.09.2006
          • 408

          #5
          Ich würde sagen, dass der Kaufvertrag durch den Inhaltsirrtum nichtig ist und das Zusenden der korrekten Ware rechtlich als neues Angebot zu sehen ist.
          Zuletzt geändert von der björn; 31.01.2009, 17:05.

          Kommentar

          • der björn
            Insider
            • 04.09.2006
            • 408

            #6
            Für den Preis hätte ich übrigens mehr als 6 Rollen bestellt

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            • badnix

              #7
              hier handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum = Kopierfehler, wie er in jedem Shop bei tausenden Artikeln vorkommen kann, was durch die Abbildung eines Saitensets und des Preises, die im Widerspruch zu der Beschreibung stehen deutlich wird ...

              ... der Gesetzgeber wollte mit dem BGB genau solchen Fällen vorbeugen, somit kannst Du maximal den Kauf rückgängig machen, hast aber keinen Anspruch auf Lieferung der 6 Rollen zu diesem Preis.

              ... hast auch keinen Anspruch auf portofreie Lieferung, denn 6 x 12,12 € sind 72,78 €, also weniger als 75 Euro (Portokosten zählen deffinitiv nicht zum Auftragswert)

              P.S. freu Dich, daß Du die Saite relativ günstig bekommen hast, kostet beim gleichen Anbieter in Frankreich übrigens über 17 Euro
              Zuletzt geändert von Gast; 31.01.2009, 17:37.

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              • lasse-s

                #8
                Zitat von badnix
                P.S. hast auch keinen Anspruch auf portofreie Lieferung, denn 6 x 12,12 € sind 72,78 €, also weniger als 75 Euro (Portokosten zählen deffinitiv nicht zum Auftragswert)
                endbetrag waren aber 82,11 euro und nach abzug der berechneten 4,50 versandkosten macht das bei mir 77,61 euro.

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                • lasse-s

                  #9
                  Zitat von badnix
                  hier handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum = Kopierfehler, wie er in jedem Shop bei tausenden Artikeln vorkommen kann, was durch die Abbildung eines Saitensets und des Preises, die im Widerspruch zu der Beschreibung stehen deutlich wird ...
                  falsch! in der beschreibung steht als titel 200 m rolle UND in der artikelbeschreibung länge 200m!!!

                  hier ein screenshot von heute mit der markierten artikelbeschreibung:




                  übrigens steht auf meiner rechnung auch nichts explizit von saitensets o.ä. - so muss ich doch dann davon ausgehen, dass ich 200m rollen bestellt haben muss.

                  Zitat von badnix
                  ... der Gesetzgeber wollte mit dem BGB genau solchen Fällen vorbeugen, somit kannst Du maximal den Kauf rückgängig machen, hast aber keinen Anspruch auf Lieferung der 6 Rollen zu diesem Preis.
                  der verkäufer hat das recht den kauf rückgängig zu machen, aber so weit ich weiss nur VOR der annahme des kaufangebots und der auslieferung der ware!
                  Zuletzt geändert von Gast; 31.01.2009, 17:58.

                  Kommentar

                  • der björn
                    Insider
                    • 04.09.2006
                    • 408

                    #10
                    Es gibt dazu übrigens ein BGH-Urteil vom 26.01.05

                    Es geht immer darum die tatsächliche Willenserklärung zu ergründen.
                    Versetz dich mal in die Lage eines Shopbetreibers, dem solch ein Fehler unterlaufen ist.
                    Wie schon badnix sagte, will der Gesetzgeber solche Leute durch Gesetze schützen, was ich letztendlich auch legitim finde.

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                    • badnix

                      #11
                      nach BGB Paragraph 119 Absatz 1: der Verkäufer ist bei der Abgabe seiner Willenserklärung wohl ziemlich eindeutig im Irrtum, er würde bei Kenntnis der wesentlichen Fakten = Rolle für 12,xx €, diese nie anbieten wollen


                      § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


                      (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

                      (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.


                      P.S. bin kein Anwalt und dies ist auch keine Rechtsberatung, ist lediglich meine private Sicht der Dinge in Kenntnis des einen oder anderen §
                      Zuletzt geändert von Gast; 31.01.2009, 19:02.

                      Kommentar

                      • lasse-s

                        #12
                        @badnix

                        es gibt mittlerweile verschiedene interpretationen dieses geseztestextes. wichtig ist jedoch, dass der verkäufer von seiner seite aus mit der lieferung und teils auch mit den bestätigungen einen rechtgültigen vertrag geschlossen hat und er auch nicht so ohne weiteres aus diesem herauskommt.
                        normalerweise sollten kaufabsichten auf ihre richtigkeit überprüft werden bevor diese mit einem kaufvertrag rechtsgültig gemacht werden.
                        sollten sie einen irrtum geltend machen so müssen sie mir gegebenenfalls als "aufwandsentschädigung" die differenz zum beschaffungswert bezahlen.

                        ich habe aber schon gelesen, dass dies auch von gerichtsstandort zu gerichtsstandort unterschiedlich gehandhabt wird - je nach interpretation und indizienkette!


                        einen weiteren wichtigen punkt kann und werde ich momentan noch nicht ansprechen, denn erst werde ich mich mit dem verkäufer in verbindung setzen, um einen kontakt herzustellen. ich bin ja kein abzocker und werde mich in dieser kontaktaufnahme sicherlich verständnissvoll und kooperativ zeigen.

                        weiteres werde ich am montag, sobald ich jemand dort erreicht habe posten.
                        Zuletzt geändert von Gast; 31.01.2009, 19:30.

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                        • howy
                          Forenbewohner
                          • 25.09.2001
                          • 8264

                          #13
                          ich denke, dass hier Kulanz sehr hilfreich sein kann....
                          Gruss,
                          Howy
                          _____________________________________________
                          Kleiner Rat am unteren Rand: "Benutze mal die Suchfunktion!"

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                          • Addi
                            Veteran
                            • 10.07.2007
                            • 1572

                            #14
                            Zitat von lasse-s
                            wichtig ist jedoch, dass der verkäufer von seiner seite aus mit der lieferung und teils auch mit den bestätigungen einen rechtgültigen vertrag geschlossen hat und er auch nicht so ohne weiteres aus diesem herauskommt.
                            das glaube ich persönlich nicht, denn tenniswarehouse hat dir ja nicht die bestellte ware, sondern ein ersatzprodukt geliefert.
                            bei mir ist die wirtschaftsprivatrecht vorlesung auch schon ein wenig länger her, aber normalerweise hast du bei einer falschauszeichnung keinerlei chance auf den preis zu pochen und die lieferung zu diesem zu beharren - es handelt sich hierbei um ein (fachterminus) "invitatio ad offerendum". der anbieter lehnt in diesem fall einfach ab und fertig. er hat in deinem falle auch keine willenserklärung abgegeben, durch diese wäre ein gültiger kaufvertrag zustande gekommen, da er dir die bestellte ware nicht geliefert hat, sondern er hat eine andere geliefert.

                            addi
                            Wilson BLX Blade 98, TUNED(!!!!!) by R1, weight 302g, SW 298, Balance 32.8

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                            • badnix

                              #15
                              wäre der Preis auch nur annähernd im Bereich dessen, was die Ware ansonsten kostet, hättest Du vielleicht eine Chance. Hier war und ist aber für jeden Käufer offensichtlich, daß ein Irrtum vorliegt und dann hast Du rechtlich keine Chance - ganz gleich bei welchem Gerichtsstandort auch immer.

                              P.S. TWE wird Dir vermutlich anbieten, die Ware zurückzunehmen, alternativ z.B. 5 € gutzuschreiben wenn Du das Zeugs behältst (+ ggf. die zu Unrecht berechneten Portokosten) - das wäre eine aus meiner Sicht angemessene Lösung - mehr ist da nicht.
                              Zuletzt geändert von Gast; 31.01.2009, 23:04.

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