BGH-Urteil zur Preisauszeichnung im Online-Versandhandel

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  • badnix

    BGH-Urteil zur Preisauszeichnung im Online-Versandhandel

    endlich mal ein vernünftiges BGH-Urteil. Ab sofort muß nicht mehr bei jedem Preis im Internet "incl. MWST, zzgl. Versandkosten" stehen, das war deffinitiv krank, machte alles nur unübersichtlicht

    BGH-Urteil zu Preisinformationen im Versandhandel

    Internetversandhändler müssen nach den Vorgaben der Preisangabenverordnung im Rahmen ihres Internetangebots unter anderem Hinweise auf die Umsatzsteuer sowie die Liefer- und Versandkosten geben. Unklar war bislang, an welcher Stelle diese Hinweise platziert werden müssen.
    Mit Urteil vom 4. Oktober 2007 (Az. I ZR 143/04) hat der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu nun entschieden, dass die Hinweise nicht auf derselben Seite gegeben werden müssen, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt wird. Es genüge vielmehr, wenn diese Preisinformationen leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die der Internetnutzer noch vor Abgabe der Bestellung aufrufen müsse.
    Ein in den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder "Service" enthaltener Hinweis sei allerdings zu versteckt, um von den Kunden problemlos wahrgenommen zu werden.


    BGH-Urteil zu Preisinformationen im Versandhandel
    Zuletzt geändert von Gast; 12.10.2007, 12:53.
  • f_panthers
    Moderator
    • 15.03.2005
    • 2413

    #2
    Muss jetzt ein gewisser Herr aus Lübeck abgemahnt werden, weil er Abmahnungen ohne Rechtsgrundlage verschickt hat? Das mit den Versandkosten war doch damals einer seiner Hauptgründe zur Abmahnung.

    Hat jemand am Mittwoch zufällig Stern TV gesehen? Da ging es um das Thema "Tauschbörsen im Internet" und zu Gast war der Abmahnanwalt Rasch. Ein unerträglicher heuchlerischer Typ. Hat von Jauch aber auch ein paar unangenehme Frage serviert bekommen.
    Liebe Grüße, f_panthers

    Kommentar

    • muellerhp
      Jens Kasirske
      • 27.06.2002
      • 1930

      #3
      Ja, den habe ich auch gesehen. Leider kriegt die liebe Frau Zypries ja ihren Gesetzentwurf zur Begrenzung der Abmahnungssummen nicht auf den Weg (den Entwurf gibt es seit über 1 1/2 jahren), dann würden solche Sachen nicht mehr nach dem fiktiven Gegenstandswert bemessen. Dann müßten sich Leute wie der Herr RA Rasch eine andere Spielwiese suchen, genau so wie die Abmahner zu fehlerhaften Auszeichnungen, unvollständigem Impressum, fehlerhafter Widerrufsbelehrung usw.

      Dieses Urteil ist auf jeden Fall begrüßenswert, dann ist in diesem Fall den Landgerichten die Entscheidungsvollmacht über strittige Fälle entzogen. Denn die Richter machen ja teilweise was sie wollen.
      Säufste, stirbste! Säufste nich', stirbste ooch! Also säufste!!
      Gruß Peter

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      • MagicMat

        #4
        Bedeutet das denn, dass pfiffige Internethändler denn nun auch Preise ohne MwSt. angeben können, ohne explizit darauf hinzuweisen (also erst kurz vor Abschluss der Bestellung)? Oder ist das grundsätzlich nach deutschem Recht nicht zulässig. Ansonsten könnte nämlich schön für die Preissuchmaschinen getrickst werden.

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        • badnix

          #5
          Zitat von MagicMat
          Bedeutet das denn, dass pfiffige Internethändler denn nun auch Preise ohne MwSt. angeben können, ohne explizit darauf hinzuweisen (also erst kurz vor Abschluss der Bestellung)? Oder ist das grundsätzlich nach deutschem Recht nicht zulässig. Ansonsten könnte nämlich schön für die Preissuchmaschinen getrickst werden.
          ... die Preise müssen dem Endverbraucher gegenüber schon immer und nach wie vor inklusive MWST ausgewiesen werden, das war gerade das schizophrene an der Geschichte. Du bist verpflichtet, inklusive auszuzeichnen - was auch einklagbar wäre, wäre dies exklusive - mußt es aber trotzdem immer jeweils noch dazuschreiben - deutscher geht es nicht

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