Darf ein Vorstand eine bezahlte Stelle im Verein annehmen?

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  • Chris93
    Benutzer
    • 27.11.2012
    • 88

    Darf ein Vorstand eine bezahlte Stelle im Verein annehmen?

    Hallo alle Zusammen,
    Ich habe mal eine Frage,

    Ich bin bei uns im Verein ehrenamtlicher Sportwart. Jetzt benötigen wir dringend einen Platzwart was ja eine bezahlte Stelle ist. Darf ich diese als Sportwart annehmen. Wir im Verein sind der Meinung nein sind uns aber nicht sicher. Stimmt das und wenn nein gibt es eine Alternativen weg für mich.

    Ich hoffe einer kann mir Helfen.

    Gruß
    Chris93
  • A:T:
    Postmaster
    • 21.05.2009
    • 274

    #2
    Wieso denn nicht? Das eine ist Ehrenamt das andere vielleicht geringfügige Arbeit oder auf honorarbasis! Solange Steuern bezahlt werden!

    Kommentar

    • Kluntje64
      Veteran
      • 29.07.2012
      • 1593

      #3
      Warum denn nicht? Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun.
      In meinem ehemaligem Verein habe ich die Kasse betreut (ehrenamtlich)
      und bin auch als Übungsleiter emntlohnt worden.
      Übrigens, für den Übungsleiter gibt es Zuschüsse vom Landessportbund.
      Weiterhin gibt es auch keine Regel dass ein Übungsleiter sich nicht auch um die Plätze kümmern darf.
      Als Gott die Frau erschaffene hatte sagte er zu Adam:
      Dahinten ist Gerste und Hopfen, mehr kann ich nicht für dich tun.

      Kommentar

      • ardet4
        Experte
        • 18.09.2010
        • 584

        #4
        Einfache Frage, einfache Antwort: Rechtlich ist das völlig unproblematisch. Wie ihr das im Verein handhabt ist eure Sache. Wird für einen Platzwart nicht so dramatisch sein, bei uns erhielten aber die Trainer im Vorstand langsam aber sicher eine deutliche Mehrheit.
        Blade 93 BLX2 // Beast XP 1.25 // Tourna Grip

        Kommentar

        • Chris93
          Benutzer
          • 27.11.2012
          • 88

          #5
          Kann man das irgendwo nachlesen. Vorallem wie es dann funktioniert mit der Ehrenamtspauschale.

          Kommentar

          • ardet4
            Experte
            • 18.09.2010
            • 584

            #6
            § 34 BGB

            Ausschluss vom Stimmrecht

            Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.


            Mehr relevante Gesetze sind mir dazu nicht bekannt.
            Blade 93 BLX2 // Beast XP 1.25 // Tourna Grip

            Kommentar

            • howy
              Forenbewohner
              • 25.09.2001
              • 8264

              #7
              Zitat von ardet4
              § 34 BGB

              Ausschluss vom Stimmrecht

              Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.


              Mehr relevante Gesetze sind mir dazu nicht bekannt.
              Das sehe ich auch so, du musst dich bei dem Punkt enthalten. AM besten den Raum verlassen.
              Gruss,
              Howy
              _____________________________________________
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