Fragen zum Gewerbeschein

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  • Dirk Diggler

    Fragen zum Gewerbeschein

    moinsen,

    ich studiere und habe mir einen gewerbeschein für promotionzwecke machen lassen. hierzu habe ich folgende fragen:

    1. wie hoch ist der steuerfrei betrag? 7600€?

    2. darf ich diesen betrag in einem kalenderjahr (09.2008 - 12.2008) nicht überschreiten oder in einem jahr ab ausstellung des gewerbescheins (09.2008 - 09.2009)?

    3. muss ich überhaupt ne steuererklärung abgeben, wenn ich sowieso unter dem freibetrag liege?


    vielen dank, finde einfach keine wirklichen antworten im netz :-(
  • Benedikt

    #2
    wenn du einen Gewerbeschein beantragst, dann musst du jeden Cent angeben.

    Schau mal bitte, ob du überhaupt einen Gewerbeschein beantragen kannst, vielleicht fällst du ja unter Freiberufler

    Kommentar

    • RafaelNadal

      #3
      1 ) ja
      2) kalenderjahr
      3) nein. du musst aber alle deine rechnungen aufheben ( 10 jahre) und sowie eine Gewinn und Verlust Rechnung. Zudem müssen deine Kontoauszüge des Geschäftskontos beiliegen sowie die Rechnungen die du erhalten hast.

      Kommentar

      • Tomaso
        Postmaster
        • 15.08.2006
        • 206

        #4
        Zitat von Dirk Diggler
        moinsen,

        ich studiere und habe mir einen gewerbeschein für promotionzwecke machen lassen. hierzu habe ich folgende fragen:

        1. wie hoch ist der steuerfrei betrag? 7600€?

        2. darf ich diesen betrag in einem kalenderjahr (09.2008 - 12.2008) nicht überschreiten oder in einem jahr ab ausstellung des gewerbescheins (09.2008 - 09.2009)?

        3. muss ich überhaupt ne steuererklärung abgeben, wenn ich sowieso unter dem freibetrag liege?


        vielen dank, finde einfach keine wirklichen antworten im netz :-(
        1.) und 2.)

        3.)
        Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Pflichtveranlagung.
        4.)
        Geh' zum Steuerberater

        Kommentar

        • Tomaso
          Postmaster
          • 15.08.2006
          • 206

          #5
          Zitat von RafaelNadal
          3) nein. du musst aber alle deine rechnungen aufheben ( 10 jahre) und sowie eine Gewinn und Verlust Rechnung. Zudem müssen deine Kontoauszüge des Geschäftskontos beiliegen sowie die Rechnungen die du erhalten hast.
          Falsch, siehe §25 i.V.m. §46 EStG

          Kommentar

          • RafaelNadal

            #6
            deiner Meinung nach ist daran was falsch bzw was zu ergänzen ?

            Kommentar

            • Tomaso
              Postmaster
              • 15.08.2006
              • 206

              #7
              Zitat von RafaelNadal
              deiner Meinung nach ist daran was falsch bzw was zu ergänzen ?
              In der Tat. Er ist verpflichtet eine Erklärung abzugeben. Sowohl für ESt, GewSt und u. U. USt. Also schau dir erstmal die Gesetzesgrundlage an, die ich zitiert habe. Falls Du mir zeigen kannst, wo steht, dass ein Gewerbetreibender unter dem Grundfreibetrag von der Abgabe befreit ist, darfst Du dich wieder melden, Herr Professor.

              Kommentar

              • RafaelNadal

                #8
                Danke für den Titel, ich fühle mich geehrt

                Das er u.a eine Einkommenssteuererklärung abgeben muss ist vollkommen klar, auch dass nach spätestens 3 Jahren eine Steuerprüfung folgt ist klar, doch muss man trotzdem unterscheiden zwischen dem was man angeben muss und dem was man letztendlich zahlen muss. Was denkst du warum es Steuerfreibetrag heißt?

                Ich muss allerdings gesehen, ich hatte noch nicht genug Zeit gefunden mir alle deine § anzuschauen, diese Aussagen beruhen auf reinen Erfahrungswerten.

                Ich fürchte hier lag ein Missverständniss vor. Ich gebe dir recht, dass er eine Steuererklärung abgeben muss ( so wie jeder Selbstständige), doch ist es in diesem fall ja rein proforma. Aber da seine Frage war, ob er es prinzipiell angeben muss, so muss ich zugeben ich habe unsauber gelesen. Um mich zu verbessern:

                Ja du musst spätestens nach 3 Jahren eine Erklärung abgeben. Wenn du über den Freibetrag kommst, wird es allerdings deutlich interessanter

                Es grüßt
                Der Professor
                Zuletzt geändert von Gast; 15.12.2008, 23:16.

                Kommentar

                • Monzo
                  Veteran
                  • 19.06.2008
                  • 1837

                  #9
                  Ich empfehle an dieser Stelle auch dringend einen Steuerberater aufzusuchen. Nur der kann verlässliche Aussagen machen.

                  Kommentar

                  • Tomaso
                    Postmaster
                    • 15.08.2006
                    • 206

                    #10
                    Zitat von RafaelNadal
                    Ja du musst spätestens nach 3 Jahren eine Erklärung abgeben. Wenn du über den Freibetrag kommst, wird es allerdings deutlich interessanter

                    Es grüßt
                    Der Professor
                    Leider nein. Die Abgabe muss spätestens 5 Monaten nach Ende des Veranlagungszeitraums erfolgen. Also für 2008 spätestens im Mai 2009 (§149 Abs. 2 AO). Fristverlängerung bis 31.12. i. d. R. kein Problem.

                    Genau aus solchen Gründen, empfiehlt es sich nicht, steuerliche Fragen in einem Tennisforum zu stellen.

                    Kommentar

                    • RafaelNadal

                      #11
                      Der Herr Professor gibt zu bedenken, dass du das leider nicht richtig erfasst hast mit den 3 Jahren

                      Naja, gibt immer Leute die es besser wissen( oder zumindest glauben wie wüssten es besser)....kann man nix machen

                      Denke aber auch, dass der Steuerberater die beste Option ist.

                      Kommentar

                      • Tomaso
                        Postmaster
                        • 15.08.2006
                        • 206

                        #12
                        Mit den 3 Jahren könntest Du höchstens eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung meinen, die jedoch erstmal beantragt werden muss und bei Einkünften aus Gewerbebetrieb und Unkenntnis über die Höhe der zu erwartenden Einnahmen sicherlich nicht einfach so ausgestellt wird. Für alle übrigen Fälle gilt das bereits gesagte.

                        Kommentar

                        • Hawkeye2
                          You cannot be serious !!!
                          • 26.04.2002
                          • 3277

                          #13
                          Gewerbeschein

                          Hi,

                          @RafaelNadal

                          Es ist immer wieder erstaunlich, wie man von einer Sache nur ein rudimentäres Halbwissen haben kann und andere, die es offensichtlich wesentlich besser wissen (wie Tomaso), noch als schwer von Begriff hinstellt...

                          Mit dieser Art kommst Du im Leben nicht weit, vor allem lernst auf diese Weise gar nix...

                          Du erzählst dermaßen viel Quatsch (Steuerprüfung nach 3 Jahren, Abgabe nach 3 Jahren, Widersprechen ohne die zugrundeliegenden Paragraphen auch nur zu lesen etc), das ist schon lächerlich.

                          Und bevor Du hier wieder von Missverständnissen sprichst: als Finanzbeamter kenne ich mich da ein wenig aus...

                          Zur Abgabe von Steuererklärungen muss man mal wieder unterscheiden:

                          1) Einkommensteuer

                          Als Gewerbetreibender (§ 15 EStG) werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

                          Sofern man nicht nach HGB oder anderen außersteuerlichen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet ist und der Umsatz 500.000 € und der Gewinn 50.000 € nicht überschreiten (§ 141 AO), reicht eine Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 (3) EStG zur Gewinnermittlung aus.

                          Eine Steuererklärung ist nach § 25 EStG in jedem Fall abzugeben, unabhängig von der Gewinnhöhe, die das Finanzamt doch ohnehin noch prüfen muss.

                          § 46 EStG ist quasi eine Ausnahme von der Erklärungspflicht und kommt nur in Betracht, wenn noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, also Arbeitslohn etc. von denen ein Steuerabzug (Lohnsteuer) vorgenommen wurde (mit diversen Ausnahmen, Rückausnahmen etc.).

                          Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung richtet sich für Veranlagungssteuern (wie z.B. die Einkommensteuer) nach § 149 (2) AO, danach ist die Steuererklärung spätestens 5 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abzugeben.

                          Eine Fristverlängerung muss grds. beantragt werden, allerdings wird im Rahmen der allg. Fristverlängerung für Steuerberater auch bis zum 31.12. des Folgejahres keine Abgabe angemahnt (Stand für 2008).

                          2) Umsatzsteuer

                          Hier wird's noch etwas interessanter:

                          Als Gewerbetreibender ist man grds. auch Unternehmer i.S.d. § 2 UStG.

                          Damit ist man nach § 18 (1,2) UStG auch verpflichtet, vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, einen Freibetrag etc. gibt es nicht !

                          Von Kleinunternehmern (Umsatz 2007 unter 17.500 €, Umsatz 2008 voraussichtlich
                          unter 50.000 €) wird allerdings die Umsatzsteuer grds. nicht erhoben, der Unternehmer hat da allerdings auch ein Wahlrecht, ob er zur Umsatzsteuerpflicht optiert oder nicht.

                          Sofern Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt wurden, ist in jedem Fall eine Steuererklärung abzugeben !

                          Nach § 149 (2) AO hat die Abgabe der Jahreserklärung auch hier grds. bis zum 31.5. des Folgejahres zu erfolgen, vierteljährliche Voranmeldungen (Regelfall !) sind spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben (also 10.4. etc.).

                          3) Gewerbesteuer

                          Zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung ist der Steuerschuldner (hier der Einzelunternehmer) verpflichtet.

                          In der entsprechenden Vorschrift (§ 14a GewStG) gibt es grds. keine Ausnahme, wie z.B. geringen Gewinn etc.

                          Liegt der Gewinn allerdings deutlich unter dem persönlichen Freibetrag von 24.500 €, ist eine Abgabe der Gewerbesteuererklärung grds. entbehrlich.

                          Zusammenfassend lässt sich festhalten:

                          als Gewerbetreibender muss man in jedem Fall Gewinnermittlungen erstellen und Steuererklärungen abgeben.

                          Im Regelfall wird man bereits von seinem zuständigen Finanzamt darauf aufmerksam gemacht, weil es eine Durchschrift der Gewerbeanmeldung erhält.

                          Liegt das zu versteuernde Einkommen dauerhaft unter dem Grundfreibetrag von aktuell 7.664 € kann man auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen (sofern man sie braucht).

                          Diese wird i.d.R. auf Antrag für 3 Jahre ausgestellt.

                          Gruß
                          Zuletzt geändert von Hawkeye2; 09.01.2009, 08:36.

                          Kommentar

                          • PSO

                            #14
                            nun bin ich aber mal auf die antwort gespannt :-)

                            ein sehr schöner beitrag übrigens, alles wichtige übersichtlich verpackt!

                            Kommentar

                            • tennisjunkie
                              Benutzer
                              • 30.07.2008
                              • 38

                              #15
                              @ Hawkeye2

                              Super Erläuterung und klase geschrieben.

                              Kommentar

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